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§ 1 Zweck des Vereins
"Deutsch-Afrikanischer Ärzteverein in der BRD" (DAAEV)
e. V., mit dem Sitz in Duisburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2 Allgemeine Prinzipien
1. Dieser Verein akzeptiert und arbeitet nach den demokratischen Prinzipien.
2. Darüber hinaus verfolgt der Verein keine religiösen bzw.
politischen Ziele.
3. Der Verein respektiert und hält sich an den international anerkannten
Ethikleitlinien des medizinischen Berufes.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Der Verein beabsichtigt, gegen die gesundheitsschädigenden Praktiken
von Kulturen in Teilen Afrikas - wie die Verstümmelung der weiblichen
Genitalien, Endogamie, Eheschließungen fast noch im Kindesalter
und gesellschaftliche Diskriminierung von Mädchen zu kämpfen.
Der Verein beabsichtigt ebenso Aufklärung und Beratung für die
afrikanischen "Communities" in Ernährung, Familienplanung
und Stillen durchzuführen.
Der Verein plant Maßnahmen gegen den Brain Drain von afrikanischem
medizinischem Personal (Krankenschwestern, Hebammen, Ärzte und andere)
nach der ersten Welt zu verwirklichen.
2. Der Satzungszweck wird durch die Entwicklung und Durchführung
von Informationsprogrammen verwirklicht.
Der Verein beabsichtigt, eine Informationskampagne bei den in der BRD
lebenden Afrikanern/innen und Arabern/innen gegen den entsetzlichen Brauch
der weiblichen Genitalverstümmelung durchzuführen.
Gleichermaßen beabsichtigt der Verein, diese Kampagne auf ebenfalls
betroffene Staaten Afrikas auszudehnen.
3. Im Einzelnen sollen durchgeführt werden:
" Aufklärung der in Deutschland lebenden Afrikanern/innen und
Arabern/innen durch detaillierte Information über die Gesundheitsrisiken
der weiblichen Genitalverstümmelung.
" Aufklärung der deutschen Öffentlichkeit über den
Zustand des Gesundheitswesens in Afrika.
" Hilfe bei der Einrichtung eines medizinischen und kulturellen Austausches
zwischen betroffenen afrikanischen Ländern und Deutschland.
4. Die Art der Durchführung wird sich wie folgt gestalten:
" Medizinische Seminare und Konferenzen
" Seminare über gesundheitsschädigende, traditionelle Praktiken
" Aufklärung durch Radio- und Fernsehprogramme
" Bildmaterial und Broschüren
§ 4 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Afrikanischer Ärzteverein
in der BRD (DAAEV)" und hat seinen Sitz in Duisburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird
sodann mit dem Zusatz versehen werden "eingetragener Verein"
(e. V).
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige Person jeder Profession,
ferner auch eine juristische Person, werden.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird
mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Ausschluss eines Mitglieds.
6. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist
zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
7. Der Ausschluss erfolgt,
" bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder
gegen die Interessen des Vereins,
" wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens,
" aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsregeln betreffenden
Gründen.
8. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
zu den Vorwürfen zu äußern.
Die Ausschließung ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der
Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
9. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben.
10. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht
werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
3. Über die medizinischen Angelegenheiten entscheiden Mitglieder,
die eine medizinische Ausbildung haben.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
" die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
" das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge
und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Der Vorstand wählt für jede Vorstandsitzung eine oder einen
Sitzungsleiterin oder Sitzungsleiter von den drei Vorstandsmitgliedern.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied
vertreten.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
5. Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt ein Buch über
die Einnahmen und Ausgaben.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen drei Tagen eine
2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. In der Einladung
ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, eine Ersatzfrau oder einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
9. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jedes 3. Jahr, möglichst
im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift
zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes
4. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2. Sofern die Satzung nicht entgegen steht, werden alle Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Juristische
Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Soll eine
Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen,
dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt
werden.
3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist es
erforderlich, dass mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten
sind.
4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nach § 12 Abs. 3 nicht beschlussfähig,
so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
und vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu verändernden
§ der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen
1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
4. Das Vereinsvermögen fällt an den Verein "African Medical
Association in Scandinavia", der es ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
Duisburg, den 08. August 2009
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