Satzung des Deutsch-Afrikanischen Ärzte-Vereins in der BRD (DAAEV) e.V.

- geändert am 08.08.2009
- Eingetragen im VR 4023 am 09.09.2009 durch das Amtsgericht Duisburg

§1 Zweck des Vereines
§ 2 Allgemeine Prinzipien
§ 3 Vereinstätigkeit
§ 4 Name und Sitz des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mietgliederversammlung
§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
§ 14 Satzungsänderung
§ 15 Vermögen

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§ 1 Zweck des Vereins
"Deutsch-Afrikanischer Ärzteverein in der BRD" (DAAEV) e. V., mit dem Sitz in Duisburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Allgemeine Prinzipien
1. Dieser Verein akzeptiert und arbeitet nach den demokratischen Prinzipien.
2. Darüber hinaus verfolgt der Verein keine religiösen bzw. politischen Ziele.
3. Der Verein respektiert und hält sich an den international anerkannten Ethikleitlinien des medizinischen Berufes.

§ 3 Vereinstätigkeit
1. Der Verein beabsichtigt, gegen die gesundheitsschädigenden Praktiken von Kulturen in Teilen Afrikas - wie die Verstümmelung der weiblichen Genitalien, Endogamie, Eheschließungen fast noch im Kindesalter und gesellschaftliche Diskriminierung von Mädchen zu kämpfen.
Der Verein beabsichtigt ebenso Aufklärung und Beratung für die afrikanischen "Communities" in Ernährung, Familienplanung und Stillen durchzuführen.
Der Verein plant Maßnahmen gegen den Brain Drain von afrikanischem medizinischem Personal (Krankenschwestern, Hebammen, Ärzte und andere) nach der ersten Welt zu verwirklichen.
2. Der Satzungszweck wird durch die Entwicklung und Durchführung von Informationsprogrammen verwirklicht.
Der Verein beabsichtigt, eine Informationskampagne bei den in der BRD lebenden Afrikanern/innen und Arabern/innen gegen den entsetzlichen Brauch der weiblichen Genitalverstümmelung durchzuführen.
Gleichermaßen beabsichtigt der Verein, diese Kampagne auf ebenfalls betroffene Staaten Afrikas auszudehnen.
3. Im Einzelnen sollen durchgeführt werden:
" Aufklärung der in Deutschland lebenden Afrikanern/innen und Arabern/innen durch detaillierte Information über die Gesundheitsrisiken der weiblichen Genitalverstümmelung.
" Aufklärung der deutschen Öffentlichkeit über den Zustand des Gesundheitswesens in Afrika.
" Hilfe bei der Einrichtung eines medizinischen und kulturellen Austausches zwischen betroffenen afrikanischen Ländern und Deutschland.
4. Die Art der Durchführung wird sich wie folgt gestalten:
" Medizinische Seminare und Konferenzen
" Seminare über gesundheitsschädigende, traditionelle Praktiken
" Aufklärung durch Radio- und Fernsehprogramme
" Bildmaterial und Broschüren


§ 4 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Afrikanischer Ärzteverein in der BRD (DAAEV)" und hat seinen Sitz in Duisburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen werden "eingetragener Verein" (e. V).
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige Person jeder Profession, ferner auch eine juristische Person, werden.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Ausschluss eines Mitglieds.
6. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
7. Der Ausschluss erfolgt,
" bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
" wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
" aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsregeln betreffenden Gründen.
8. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Die Ausschließung ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
9. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
10. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Über die medizinischen Angelegenheiten entscheiden Mitglieder, die eine medizinische Ausbildung haben.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
" die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
" das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Der Vorstand wählt für jede Vorstandsitzung eine oder einen Sitzungsleiterin oder Sitzungsleiter von den drei Vorstandsmitgliedern.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt ein Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzfrau oder einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
9. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jedes 3. Jahr, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes
4. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2. Sofern die Satzung nicht entgegen steht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden.
3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist es erforderlich, dass mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 12 Abs. 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu verändernden § der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.


§ 15 Vermögen
1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
4. Das Vereinsvermögen fällt an den Verein "African Medical Association in Scandinavia", der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Duisburg, den 08. August 2009

 
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